für Lieferungen und Leistungen der
Perimeter Protection Germany GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der
Perimeter Protection Germany GmbH

1. Anwendbarkeit der Bedingungen
  • Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von §310 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
  • Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Perimeter Protection Germany GmbH („Bedingungen“) gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Perimeter Protection Germany GmbH (nachfolgend „PPGG“), insbesondere den Verkauf von Gegenständen (nachfolgend: “Lieferung“), Dienstleistungen wie z.B. Beratung, Planung, Montage (nachfolgend: “Dienstleistung“) sowie für Herstellung eines Werks (nachfolgend: “Werkleistung“). Dienstleistungen und Werkleistungen werden nachfolgend zusammenfassend bezeichnet als “Leistung“.
  • Es gelten ausschließlich die Bedingungen von PPGG. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen, insbesondere Einkaufs-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen des Kunden werden von PPGG nicht anerkannt, auch wenn PPGG diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn PPGG Lieferungen oder sonstige Leistungen vorbehaltlos ausführt.
  • Änderungen dieser Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Vertragsabschluss
  • PPGG – Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von PPGG oder durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande.
  • Allein der Besteller und Empfänger der Auftragsbestätigung ist Vertragspartei und verpflichtet sich damit auch zur Entgegennahme und Zahlung der Rechnung
  • Ist die Bestellung/Auftrag eines Kunden ein verbindliches Vertragsangebot (§ 145 BGB), bleibt der Kunde mindestens für die Dauer von 14 Kalendertagen nach Eingang bei PPGG an dieses Angebot gebunden.
  • Die PPGG hat das Recht, ihre Forderungen gegen den Besteller an einen Dritten abzutreten.

 

3. Zurverfügungstellung von Unterlagen
  • An Abbildungen, Kalkulationen, Berechnungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält PPGG sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von PPGG nicht zugänglich gemacht werden und sind diesen gegenüber geheim zu halten. Sie sind ausschließlich für die im Vertrag vorgesehenen Zwecke zu verwenden. Unterlagen sind auf Aufforderung an PPGG unverzüglich zurückzugeben, sofern der Vertrag abgewickelt wurde oder ein darauf basierender Auftrag nicht an PPGG erteilt wurde.
  • Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu stellenden Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen, Muster und Planungsvorgaben. Bei nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Zurverfügungstellung von Unterlagen durch den Kunden, behält sich PPGG die Einrede des nicht erfüllten Vertrags und sonstige Rechte vor.
  • Werden durch Lieferungen oder Leistungen von PPGG nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde PPGG von sämtlichen Ansprüchen schadlos.

4. Vorbereitungsarbeiten
  • Soll der Liefergegenstand durch PPGG beim Kunden oder einem vom Kunden bestimmten Ort montiert oder das Werk dort hergestellt werden, stellt der Kunde rechtzeitig sicher, dass alle notwendigen Einrichtungen rechtzeitig zur Verfügung stehen und er alle erforderlichen Vorarbeiten erbracht hat. Sofern nicht PPGG dies ausdrücklich übernommen hat, stellt der Kunde insbesondere sicher, dass
  • Vorarbeiten entsprechend den Vorgaben und Zeichnungen von PPGG ausgeführt sind,
  • ein ausreichender Zugang zum Aufstellungsort besteht und die Zugangswege für den Transport geeignet sind,
  • das Fundament des Aufstellungsorts ausreichend belastbar ist,
  • das von PPGG eingesetzte Personal auch außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten tätig werden kann, wenn PPGG dies rechtzeitig zuvor ankündigt,
  • er das Personal von PPGG auf die am Montageort geltenden Sicherheitsbestimmungen hinweist und keine unzumutbaren Arbeitsbedingungen (ungesunde oder gefährliche Umgebung) herrschen,
  • eine angemessene Unterbringung und Zugang zu sanitären Anlagen gewährleistet ist,
  • der Liefergegenstand, Werkzeuge und sonstige Ausrüstungsgegenstände gegen Diebstahl und Witterung geschützt angemessen gelagert werden können,
  • die von PPGG benannten Kran-, Hebe-, Transport oder sonstigen Geräte und Werkzeuge rechtzeitig bereitgehalten werden.
  • Hält der Kunde eine oder mehrere dieser Verpflichtungen nicht oder nicht richtig ein, ist PPGG berechtigt, diese Verpflichtungen selbst oder durch einen Dritten zu erfüllen sowie ihre Leistung ganz oder teilweise einzustellen. Mehrkosten, die durch die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und werden diesem nach den üblichen Sätzen von PPGG für Material und Personal und den tatsächlich entstandenen Kosten für Dritte berechnet.

5. Lieferung/Leistungen
  • Für Umfang und Ausführung der Lieferung/Leistung ist die Auftragsbestätigung von PPGG oder die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien maßgebend.
  • Liefer- und/oder Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung durch PPGG beim Kunden, mangels solcher binnen 5 Kalendertagen nach Zugang der kundenseitigen Bestellung bei PPGG, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrags geklärt sind und alle sonstigen vom Kunden zu erfüllenden Voraussetzungen vorliegen, insbesodere Erhalt einer Anzahlung, Abschluss offizieller Formalitäten, Bereitstellung vereinbarter Sicherungsmittel und sonstige notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind.
  • Liefertermine, fristen oder Montagefristen gelten als eingehalten, wenn der Liefergegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist.
  • Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn die Leistung von PPGG am vereinbarten Leistungsort erbracht wurde. Bei Werkleistungen gilt die Leistungsfrist als eingehalten, wenn das Werk ohne wesentliche Mängel dem Kunden am vereinbarten Ort zur Abnahme angeboten wurde. Die Abnahmepflicht des Kunden besteht, wenn das Wer abnahmefähig und abnahmereif ist.
  • Fristen werden insbesondere dann um die Dauer der Verzögerung verlängert bzw. verschoben, wenn
  • PPGG die für die Ausführung der Bestellung/Auftrags benötigten Angaben nicht rechtzeitig zugehen,
  • die Verzögerung aus der Sphäre des Kunden stammt und nicht von PPGG zu vertreten ist, zum Beispiel der Kunde Anzahlungen nicht leistet oder Mitwirkungshandlungen nicht oder nur unzureichend erbringt,
  • nachträgliche Änderungen des Auftrags vereinbart werden,
  • PPGG an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch den Eintritt höherer Gewalt, Streik, Krieg Naturkatastrophen oder gleichartiger Gründe gehindert wird – gleichgültig, ob im eigenen Werk oder bei deren Vorlieferanten eingetreten – die PPGG trotz Anwendung aller gebotenen Sorgfalt nicht abwenden konnte, insbesondere behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, Halb- oder Fertigfabrikate, Energieversorgungsschwierigkeiten. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird PPGG von der Lieferverpflichtung frei. PPGG ist in diesen Fällen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Ereignisse während des Liefer-/Leistungsverzuges entstehen. Das Vorliegen vorgenannter Ereignisse teilt PPGG dem Kunden unverzüglich mit.
  • Die Einhaltung der Lieferfristen steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, soweit PPGG den Kunden rechtzeitig schriftlich oder in Textform informiert und nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie durch PPGG übernommen wurde. Hat PPGG bereits eine Gegenleistung vom Kunden erhalten, ist diese unverzüglich zu erstatten. PPGG ist bei ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  • Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist PPGG berechtigt, den PPGG entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Soweit die Voraussetzungen von Satz 1 vorliegen, geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, zu dem dieser in Schuldner- oder Annahmeverzug gerät.

6. Preise
  • Ist nichts anderes vereinbart, gelten alle Preise für Lieferung/ Leistung ab Werk bzw. ab Lager und grundsätzlich in Euro netto. Hinzu kommen unter Umständen Kosten für die See- und Lufttransportverpackung, Fracht, Porto und, soweit eine Transportversicherung vereinbart wurde, Versicherungskosten, zuzüglich vom Kunden zu tragenden der am Tage der Berechnung gültigen Umsatzsteuer (soweit gesetzlich anfallend) und zuzüglich sonstiger Nebenkosten, wie Kosten für Verpackung, Transport, Entladung, Montage, Zoll und anderer Gebühren und öffentlicher Abgaben für die Lieferung/ Leistung.
  • Soweit nichts anderes vereinbart, gelten für Leistungen die bei PPGG am Tage der Erbringung der Leistung geltenden üblichen Sätze und Materialkosten. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden, deren Notwendigkeit vom Kunden zu vertreten ist, sowie für Arbeiten unter objektiv erschwerten Bedingungen werden die tariflichen Zuschläge auf den Effektivlohn aufgeschlagen. Fahrtkosten werden, sofern nichts anderes vereinbart, gemäß aktueller Preisliste, pro gefahrenen Kilometer und Fahrtstunden berechnet.
  • Alle Preise gelten netto 2 Monate ab Auftragsbestätigung. Bei Vereinbarung einer Liefer-/Leistungsfrist von mehr als zwei Monaten behält sich PPGG vor, zwischenzeitlich für die Beschaffung, Herstellung, Lieferung, Montage o. ä. eingetretene Kostensteigerungen, einschließlich Preisänderungen in entsprechenden Umfang an den Kunden weiterzugeben. Anpassungen wegen geänderter Umsatzsteuer können jederzeit vorgenommen werden.

7. Zahlungsbedingungen
  • Wenn nicht anders vereinbart, ist ein Drittel des vereinbarten Preises bei Vertragsschluss fällig, und ein Drittel, nachdem PPGG die Versandbereitschaft des Liefergegenstandes oder wesentlicher Teile hiervon erklärt hat. Restzahlung ist fällig mit Lieferung, bei Werkleistungen mit Abnahme. Dienstleistungen werden nach Abschluss der Arbeiten oder täglich berechnet.
  • Wenn nicht anders vereinbart, sind alle Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne irgendwelche Abzüge zu begleichen. Der Kunde gerät in Verzug, wenn fällige Zahlungen nicht spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer gleichartigen Zahlungsaufforderung beglichen werden. Gerät der Kunde mit Zahlungen in Verzug, ist PPGG berechtigt, für weitere Lieferungen oder Leistungen angemessene Vorauszahlungen zu verlangen.
  • Wechsel werden nur nach Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere Einziehungs- und Diskontspesen, gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Wechsel werden ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. PPGG behält sich die Ablehnung von Wechseln ausdrücklich vor.
  • Bei Zahlungsverzug – auch im Falle der Stundung – sind Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem bei Fälligkeit jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Ist der Kunde in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Kunden fällig gestellt werden.
  • Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch PPGG anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und nicht bestritten ist. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte von PPGG bleiben unberührt.
  • Alle Forderungen von PPGG werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug gerät oder PPGG Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern. PPGG ist dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen. Sind Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, kann PPGG vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt PPGG unbenommen.

8. Erfüllungsort/Gefahrübergang
  • Erfüllungsort für alle Lieferungen von PPGG ist der Ort, an dem sich der versandbereite Liefergegenstand befindet. Erfüllungsort für Leistungen ist der Firmensitz von PPGG.
  • Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben, ist bei einer Lieferung die Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
  • Nutzen und Gefahr gehen – unabhängig von Art und Form der Lieferung – auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk oder Lager von PPGG verlässt oder wenn dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Das gilt auch, wenn PPGG weitere Leistungen, wie zum Beispiel Transport oder Montage des Liefergegenstands übernommen hat und auch dann, wenn PPGG ausnahmsweise die Kosten hierfür trägt.
  • Vor Absendung der Ware trägt der Kunde die Gefahr des von keiner Seite verschuldeten Unterganges, Besitzverlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstands, wenn die Auslieferung des versandbereiten Liefergegenstands auf Verlangen des Kunden erst zu einem späteren Termin als dem vorgesehenen vorgenommen werden soll. Die Gefahr geht dann mit Ablauf des vorgesehenen Versandtages auf den Kunden über.
  • Handelt es sich um eine Werkleistung, erfolgt Gefahrübergang mit der Abnahme oder dem einer Abnahme gleichstehenden Zeitpunkt.

 

9. Abnahme
  • Ist für eine Werkleistung eine Abnahme durch den Kunden erforderlich, gilt, sollte nichts anderes mit dem Kunden vereinbart sein, folgendes:
  • Die Abnahme erfolgt am Herstellungsort des Werks. PPGG wird den Kunden mitteilen, dass die Werkleistung abnahmebereit ist und zur Abnahme zu einem Termin während der normalen Arbeitszeit auffordern. Der Kunde ist verpflichtet, die Abnahme schriftlich zu erklären, wenn das Werk der vereinbarten Beschaffenheit entspricht. Die Kosten für eine Abnahme trägt der Kunde, bis auf die Kosten für das Personal von PPGG. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass etwaige für die Abnahme notwendige Ausrüstungen und Messgeräte zur Verfügung stehen.
  • Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn die vorgenommenen Anpassungen von der vereinbarten Beschaffenheit wesentlich abweichen. Diese sind zu protokollieren. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Nimmt der Kunde das Werk nicht ab, obwohl er dazu verpflichtet wäre, steht dies der Abnahme gleich.
  • Vor einer Abnahme ist der Kunde nicht zur Nutzung oder Teilnutzung des Werks berechtigt. Nimmt er dennoch eine solche Nutzung vor, gilt dies als Abnahme.

 

10. Verpackung und Transport
  • Der Versand des Liefergegenstands erfolgt durch einen Verkehrsträger nach Wahl von PPGG. PPGG ist nicht verpflichtet, eine Transportversicherung abzuschließen. Sofern der Kunde eine Transportversicherung wünscht, wird PPGG für die Lieferung eine solche abschließen. Der Kunde hat die hierdurch anfallenden Kosten zu tragen.
  • Transport- und alle sonstigen Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

11. Mängel und Gewährleistung
  • Die in allgemeinen Produktinformationen oder Preislisten von PPGG enthaltenen Angaben sind nur insoweit verbindlich, als in der Auftragsbestätigung/im Vertrag ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird.
  • Der Kunde hat empfangene Liefergegenstände oder erstellte Werke unverzüglich zu untersuchen, insbesondere auf Menge und vereinbarte Beschaffenheit. Beanstandungen von Mängeln werden nur dann berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt des Liefergegenstands oder nach Erkennbarwerden durch schriftliche Anzeige an PPGG gerügt werden. Die Anzeige muss eine Beschreibung des Mangels enthalten. Der Kunde verliert das Recht, sich auf einen Mangel zu berufen, wenn er die Mängel nicht innerhalb der oben genannten Fristen rügt.
  • Liegt ein Mangel vor, so hat PPGG die Wahl, den Mangel zu beseitigen oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Die Beseitigung erfolgt grundsätzlich an dem Ort, an dem der Liefergegenstand bestimmungsgemäß belegen ist. PPGG kann jedoch die Übersendung des fehlerhaften Teils oder des Liefergegenstandes zum Zwecke der Reparatur oder zum Austausch verlangen. Erfordert der Aus- oder Einbau besondere Kenntnisse, ist PPGG berechtigt, diesen Aus- oder Einbau selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den bestimmungsgemäßen Ort oder den Lieferort verbracht werden, gehen zu Lasten des Kunden. Teile, die im Rahmen der Mangelbeseitigung ersetzt wurden, gehen ins Eigentum von PPGG über.
  • PPGG gewährleistet – ohne hierfür eine Garantie zu übernehmen – dass die Liefergegenstände nicht gegen Patente, sonstige gewerbliche Schutzrechte oder Know-how Dritter verstoßen, soweit diese Rechte in Deutschland geschützt sind oder soweit die Konstruktion nicht vom Kunden vorgegeben wurde.
  • Macht ein Dritter aus solchen Patenten, solchen sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder solchem Know-how berechtigte Ansprüche gegen Liefergegenstände geltend, so erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl von PPGG durch den Erwerb einer Lizenz für die betroffenen Gegenstände oder die Lieferung schutzrechtsfreier Gegenstände. PPGG ist in diesem Fall berechtigt, die Schutzrechtsverletzung durch zumutbare Alternativgestaltung mit entsprechender Leistungsfähigkeit zu umgehen.
  • In der bloßen Durchführung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung liegt kein Anerkenntnis des Bestehens des Mangels. Soweit durch die Nacherfüllung die Verjährung gehemmt ist, gilt dies nur für das mangelhafte Produkt, nicht für die gesamte übrige Anlage.
  • Hat der Kunde einen Mangel gerügt und stellt sich heraus, dass ein solcher Mangel nicht vorhanden ist, für den PPGG haftet, ersetzt der Kunde die PPGG für die Untersuchung entstandenen Kosten.
  • Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den Kunden weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar sind oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Kunde nach eigener Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessen Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bleiben nach Maßgabe von Ziff. 13 unberührt.
  • Ansprüche wegen eines Mangels bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß, sowie bei Schäden, die infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Montage durch den Kunden, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder gleichartiger Tatbestände entstehen. PPGG haftet nicht für Mängel, die auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Materialien, oder vorgegebenen Konstruktionen beruhen.
  • Alle Ansprüche wegen eines Mangels verjähren nach §377 HGB, §309 Nr. 8 b) ff) BGB ein Jahr ab Lieferung/Abnahme der Leistung. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk (§ 438 Abs.1 Nr. 2 a) BGB) oder um einen Baustoff (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB), so gilt die gesetzliche Regelung. Unberührt blieben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BGB sowie §§444, 479 BGB).

12. Verletzung der Rechte Dritter
  • Der Kunde wird PPGG von geltend gemachten Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen oder wegen sonstiger Mängel der Liefergegenstände, für die PPGG haftet, unverzüglich schriftlich unterrichten, bei der notwendigen Verteidigung im Einvernehmen mit PPGG handeln und PPGG bei der Verteidigung nach besten Kräften unterstützen.

 

13. Haftung
  • PPGG haftet vorbehaltlich nachstehender Ausnahmen nicht, insbesondere nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund- bei Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
  • Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, sowie:
  • Für Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von PPGG, ihrer gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen,
  • für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf
  • für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch durch gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen
  • soweit PPGG die Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
  • für eine zwingende Haftung nach gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Im Falle, dass PPGG oder seinem Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall vorstehender 5 und 6 Spiegelstrich vorliegt, haftet PPGG auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.
  • Die Haftungsausschlüsse bzw.-beschränkungen gemäß der vorstehenden Ziffern gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe, leitender und nicht leitender Angestellter und sonstiger Erfüllungsgehilfen sowie Subunternehmer von PPGG.

 

14. Eigentumsvorbehalt
  • Der gelieferte Gegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung- sämtlicher PPGG aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehenden Forderungen Eigentum von PPGG (Vorbehaltsware).
  • Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.
  • Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde PPGG bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden im Werte der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inkl. MwSt) mit allen Nebenrechten ab.
  • Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für PPGG vor, ohne dass PPGG hieraus Verpflichtungen erwachsen. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, erwirbt PPGG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des zwischen PPGG und dem Kunden vereinbarten Kaufpreises (Rechnungsbetrag inkl. MwSt) zu dem entsprechenden Kaufpreis für die anderen Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  • Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt PPGG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inkl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde PPGG anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Eigentum für PPGG.
  • Der Kunde tritt an PPGG die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von PPGG gegen den Kunden ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwachsen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, PPGG unverzüglich Zugriffe auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware und die PPGG abgetretenen Rechte schriftlich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, PPGG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §§ 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den PPGG entstandenen Ausfall.
  • PPGG ist berechtigt, jederzeit Herausgabe der im Eigentum oder Miteigentum von PPGG stehenden Gegenstände zu verlangen falls PPGG die Erfüllung der Forderungen durch den Kunden gefährdet erscheint oder wenn er gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen verstößt. In der Zurücknahme der Ware durch PPGG liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn PPGG hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch PPGG liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. PPGG ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen und sämtliche gesetzlich erforderlichen Dokumente auszustellen, damit der Eigentumsvorbehalt wirksam wird oder sonstige Sicherheit zugunsten von PPGG bestellt wird bzw. erhalten bleibt.

15. Teilnichtigkeit
  • Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen dieser Bedingungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Unwirksame Bestandteile sind durch Vereinbarungen zu ersetzen, die dem Vertragswillen der Parteien entsprechen.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
  • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen PPGG und dem Kunden, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, mögen sie auf vertraglicher, deliktischer oder sonstiger gesetzlicher Grundlage beruhen, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen PPGG und dem Kunden, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist das für den Geschäftssitz von PPGG zuständige Gericht. PPGG ist jedoch berechtigt, den Kunden an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
  • Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschland anfallen.


Stand August 2017

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